AGB Beratungsleistung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beratungsleistungen der Munich-CCN GbR


1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Beratungs-, Projektmanagement- und sonstige Dienstleistungen der Munich-CCN. Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
Munich-CCN führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt unter Beachtung der vereinbarten Qualitätsstandards und auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Kunden bezogen durch. Gegenstand des Vertrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Tätigkeit und - soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde- nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Munich-CCN erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer, wobei Munich-CCN dem Kunden auch im zweiten Fall unmittelbar verpflichtet bleibt.

3. Vertragsänderungen
3.1. Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daurafhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung), und dem Antragsteller schriftlich die Zustimmung bzw. Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und gegenbenenfalls begründen.

3.2. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von Munich-CCN berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden in einer Änderungsvereinbarung festgelegt.

3.4. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von 14 Kalendartagen keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Kunden entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt Munich-CCN die Vertragsdurchführung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fort.

3.5. Soweit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.

4. Geheimhaltung, Datenschutz
Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besconders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinabrt werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

5. Nutzungsrechte
5.1. Munich-CCN räumt dem Kunden an allen im Rahmen der Tätigkeit für den Kunden erstellten Arebitsergebnissen das zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, nicht ausschließliche Nutzungsrecht zur beliebigen Benutzung innerhalb des Unternehmens des Kunden ein. Der Kunde wird Munich-CCN die Kosten aller Arbeitnehmer-Erfindervergütungen erstatten, die Munich-CCN nach den gesetzlichen Vorschriften an bei ihr angestellte Erfinder für den an den Kunden zu übertragende Rechte an Erfindungen zu zahlen hat.

5.2. Die Designs, Konzepte, Methoden, Softwaretechniken und Modelle, die von Munich-CCN im Rahmen der Leistungsbeschreibung eingesetzt oder entwickelt werden, sowie von Munich-CCN eingebrachtes Know-how, Techniken und sonstige Arbeitsmethoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei Munich-CCN. Munich-CCN räumt dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist.

5.3. Ein von Munich-CCN eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Munich-CCN auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Munich-CCN.

6. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
6.1. Die Vergütung für Munich-CCN wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat Munich-CCN neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6.2. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Kunde gerät ohne gesonderte Zahlungsaufforderung nach 14 Tagen ab Rechnungsdatum in Verzug.
6.3. Der Kunde kann gegenüber Munich-CCN nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Die Erbringung der vereinbarten Leistungen durch Munich-CCN erfordert die Mitwirkung durch den Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten können im Angebot/Einzelvertrag festgelegt werden.

7.2. Der Kunde arbeitet mit Munich-CCN zusammen und gewährt Munich-CCN zu den verinbarten Zeiten sicheren Zugang zu seinen Geschäftsräumen und Computersystemen, evtl. Fernzugriff sowie Zugriff auf sonstige Einrichtungen, Beistellungen, Informationen oder Unterlagen, die Munich-CCN zur Erfüllung der Vertragspflichten in angemessenen Umfang anfordern kann. Der Kunde verpflichtet sich, dass Munich-CCN in angemessenem Umfang auf Entscheidungsträger im Projekt und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit Munich-CCN die Leistungserbringung ermöglicht wird.

7.3. Erfüllt der Kunde eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Munich-CCN kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Munich-CCN ist berechtigt, dem Kunden für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist Munich-CCN zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

8. Haftung
8.1. Die Parteien haften einander unbegrenzt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, für die das Produkthaftungsgesetz eine zwingende Haftung sowie in den Fällen, in denen sie eine bestimmte Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes überneommen haben.

8.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung nach Satz 1 wird auf den Höchstbetrag von € 50.000 je nach Schadensfall oder, wenn der Wert der schadensverursachenden Leistung höher ist, auf die Höhe der für die schadensverursachenden Leistung vereinbarten Vergütung begrenzt.

8.3. Für mittelbare und Folgeschäden (z.B. Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall) haften die Parteien einander nur in einem der in Ziff. 1. genannten Fälle.

8.4. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines von Munich-CCN zu vertretenden Datenverlustets haftet Munich-CCN für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Kunde obige Datensicherungen durchgeführt hat.

9.Kündigung
9.1. Ist eine Dauer des Dienstverhältnisses vertraglich bestimmt, endet der Vertrag mit Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist und kann vorzeitig nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

9.2. Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder Bestimmt, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen kündigen.

10. Sonstiges
10.1 Die Parteien können vertragliche Rechte und Pflichten nicht ohne das vorherige schriftliche Einverständis der anderen Partei, das diese nur aus wichtigem Grund verweigern darf, an Dritte abtreten. Die Parteien dürfen jedoch ihre Forderungen aus fälligen Zahlungen abtreten.

10.2. Erfüllungsort ist München.

10.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Einheitliche UN-Kaufrecht (Convention on Contracts of the International Sale of Goods) wird ausgeschlossen.

10.4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Munich-CCN und der Kunde sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

10.5. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einem Vertretungsberechtigten beider Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.